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Einbruchschutz in der Mietwohnung nachrüsten

Einbrecher wird durch Türkette der Wohnungstür am Eindringen gehindert

Erschreckend: Rund drei Viertel aller Wohnungseinbrüche in Deutschland geschehen in Mehrfamilienhäusern. Dennoch sind viele Mehrfamilienhäuser nicht ausreichend gegen Einbruch geschützt. Da der Vermieter rechtlich keinen besonderen Einbruchschutz vornehmen muss, müssen Mieter ihre Wohnung selbst vor Einbruch schützen. Doch welchen Einbruchschutz dürfen Mieter überhaupt vornehmen und wer kommt dann für die Kosten auf? 

Wer muss in Mietwohnung für Einbruchschutz sorgen?

Die Pflichten des Vermieters in Sachen Einbruchschutz sind nur sehr dürftig. In der Regel muss der Vermieter lediglich dafür sorgen, dass Fenster und Türen der Mietwohnung verschlossen werden können – ein besonderer Sicherheitsstandard muss nicht eingehalten werden.

In Deutschland gilt außerdem das Prinzip „Gemietet wie gesehen“: Wenn die Wohnung vor der Anmietung keine besonderen Sicherheitsstandards erfüllt hat, hat der Mieter nach der Anmietung auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter nachrüstet.

Modernisierung durch Vermieter

Wenn der Vermieter nachträglich für einen besseren Einbruchschutz sorgt, hat er das Recht, die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen einer Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung auf seine Mieter umlegen. Die Miete darf in diesem Fall als Aufwand für bauliche Maßnahmen, die die Sicherheit erhöhen, mit bis zu 8 Prozent erhöht werden.

Beispiel: Vermieter tauscht die Eingangstür in einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnparteien, Kostenpunkt 6.000 Euro. Jährlich kann der Vermieter aufgrund der Modernisierungsmaßnahme 8% auf die Mieter umlegen, in der Summe also 480 Euro. Für jede der fünf Mietparteien ergibt sich somit eine Mieterhöhung von 96 Euro im Jahr bzw. 8 Euro im Monat.

Einbruchschutz als Mieter nachrüsten

Wenn der Mieter einen Einbruchschutz in seiner Mietwohnung haben und der Vermieter aber keine Vorkehrungen treffen möchte, hat der Mieter das Recht, sich selbst zu schützen und gewisse Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen.

Das Schutzbedürfnis des Mieters steht dabei über dem Bedürfnis des Vermieters, die Bausubstanz seines Eigentums schützen zu wollen. Dennoch: Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Nachrüstungen oder baulichen Maßnahmen an oder in der Wohnung vornehmen. Wenn die gewünschten Nachrüstungen des Mieters aber nicht in die Bausubstanz der Immobilie eingreifen, also keine Wände, Böden oder fest eingebauten Teile beschädigt oder verändert werden, darf der Vermieter dies nicht verbieten.

Auch wenn der nachgerüstete Einbruchschutz nicht in die Bausubstanz der Immobilie eingreift, sollte der Vermieter grundsätzlich über Veränderungen informiert werden. Zudem sollte schriftlich geklärt werden, ob die Nachrüstungen bei Auszug wieder entfernt werden müssen, denn die Räumung der Mietsache beinhaltet auch das Entfernen von errichteten Baulichkeiten/Veränderungen des Mieters.

Einbruchschutz an Fenster und Balkon

Fenster und Balkontüren sollten bei Verlassen der Wohnung immer geschlossen werden. Denn offene und gekippte Fenster ermöglichen Einbrechern einen vereinfachten Einstieg in die Wohnung. Auch Mieter in höheren Stockwerken sollten sich daran halten, denn mit Leitern oder anderen Kletterhilfen können Einbrecher auch höhere Stockwerke relativ unkompliziert erreichen.

Eine Hausratversicherung wird im Falle eines Einbruchs durch gekippte Fenster ganz genau prüfen, ob der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat und eine Übernahme der Versicherung in voller Höhe ausgeschlossen ist.

Abschließbare Fenstergriffe

Durch abschließbare Fenstergriffe kann verhindert werden, dass der Einbrecher die Scheibe einschlägt und über das eingeschlagene Fenster dann den Griff des Fensters oder der Balkontür öffnet.

Der Mieter kann die Fenstergriffe problemlos und ohne etwas zu beschädigen gegen abschließbare Fenstergriffe austauschen. Da der Austausch nicht in die bisherige Bausubstanz der Immobilie eingreift, ist der Austauscht auch ohne Genehmigung des Vermieters zulässig. Die alten Griffe sollte der Mieter vorsichtshalber aufheben, damit sie beim Auszug wieder montiert werden können.

Stangenverriegelungen

Stangenverriegelungen an Fenster und Balkontüren bieten einen zuverlässigen Fensterschutz, denn durch sie ist ein Aufhebeln der Fenster praktisch unmöglich. Das Fensterschloss wird im Fensterrahmen und im Mauerwerk befestigt und darf aus diesem Grund nicht ohne Zustimmung des Vermieters montiert werden.

Einbruchschutz an der Wohnungstür

Die Haustür im Mehrfamilienhaus darf nicht abgeschlossen werden, da der Fluchtweg im Notfall nicht behindert werden darf. Daher ist es umso wichtiger, die eigene Haustür zur Wohnung bei Verlassen der Wohnung immer zwei Mal abzuschließen. Allerdings muss die Hausratversicherung im Falle eines Einbruchs trotzdem für den Schaden aufkommen, wenn der Mieter seine Wohnung für einige Stunden verlassen hat, ohne die Haustür abzuschließen (OLG Nürnberg, 07.03.1996, 8 U 3803/69).

Wichtig: Der Zweitschlüssel sollte niemals unter der Fußmatte oder einem anderen zugänglichen Ort gelagert werden, denn dies würde dem Einbrecher einen einfachen Zutritt zur Wohnung ermöglichen.

Sicherheitsschloss

Verfügt die Haustür der Mietwohnung noch nicht über ein Sicherheitsschloss, darf der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters ein Sicherheitsschloss einbauen (lassen). Denn während eines laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter den Einbau von Sicherheitsschlössern nicht untersagen. Der Vermieter kann jedoch vom Mieter verlangen, das alte Schloss beim Auszug wieder einzubauen.

Lesetipp: Schloss austauschen in der Mietwohnung

Türspion

Türspione verschaffen Sicherheit, denn durch sie kann kontrolliert werden, wer vor der Tür steht – und zwar ohne, dass der Mieter seine Tür öffnen muss. Der nachträgliche Einbau eines Türspions gilt als geringfügiger Eingriff in die Substanz der Mietsache und muss aus diesem Grund vom Vermieter geduldet werden (LG Berlin, 13.07.1984, 65 S 3/84).

Einbruchhemmende Haustür

Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, seine Haustür gegen ein einbruchhemmendes Exemplar austauschen lassen zu dürfen. Gab es jedoch bereits einen Einbruchsversuch und kann angekommen werden, dass es in der Zukunft zu weiteren Einbruchsversuchen kommen wird, kann der Mieter den Einbau einer einbruchshemmenden Haustür auf Kosten des Vermieters verlangen (AG Schöneberg, 09.02.2000, 7 C 286/99).

Querriegelschloss / Panzerriegel

Der Panzerriegel, auch Querriegelschloss genannt, gehört mit zu den effektivsten Sicherheitsmaßnahmen der Haustür. Allerdings wird das Querriegelschloss fest in der Hausmauer und der Haustür verankert, sodass diese Sicherheitsmaßnahme in die Bausubstanz der Immobilie eingreift. Der Mieter benötigt daher die Zustimmung des Vermieters.

Sperrbügel / Türkette

Der Sperrbügel bzw. die Türkette bietet Schutz vor ungebetenen Gästen, die sich bereits im Hausflur befinden. Ist die Automatik verankert, lässt sich die Haustür nur ca. 10 Zentimeter weit öffnen. Sperrbügel und Türkette werden in Mauerwerk und Haustür befestigt, sodass eine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.

Einbruchschutz durch Alarmanlage

Alarmanalgen registrieren, wenn im Gebäude eingebrochen wird. Je nach Funktion wird beispielsweise ein lautes Signal abgegeben oder direkt die Polizei oder ein Sicherheitsunternehmen verständigt.

Auch im Mehrfamilienhaus darf eine Alarmanlage eingesetzt werden. Wenn die Bausubstanz des Mehrfamilienhauses nicht vom Einbau der Alarmanlage angegriffen wird, dürfen Mieter innerhalb der gemieteten Wohnung eine Alarmanlage installieren.

Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus

Kameras können einen Einbruch verhindern, da sie viele Einbrecher abschrecken. Sollte es dennoch zu einem Einbruch kommen, sind die Täter – je nach Modell – zumindest auf der Videoaufnahme zu sehen, wodurch die Aufklärung der Tat eventuell erleichtert wird. In Deutschland herrschen allerdings strenge Regeln für die Videoüberwachung:

  • Die Kamera darf grundsätzlich nur das eigene Grundstück filmen
  • Öffentliche Bereiche, wie Straßen und Gehwege, dürfen i. d. R. nicht gefilmt werden
  • Auch umliegende Häuser und Grundstücke dürfen nicht gefilmt werden
  • Besucher und andere Menschen sollten auf die Kamera aufmerksam gemacht werden

Kamera im Klingeltableau – Video Türsprechanlage

Klingelanlagen mit Videoüberwachung senden nach dem Klingeln ein Bild vom Hauseingang – die Übertragung sieht also lediglich der Mieter, bei dem geklingelt wurde. Laut BGH (08.04.2011, V ZR 210/10) ist ein solches Kameramodell zulässig, wenn das Bild maximal für eine Minute gesendet wird und die Bildübertragung nicht aufgezeichnet wird. In vielen modernen Mehrfamilienhäusern kommt die Technik bereits zum Einsatz. Mieter haben jedoch kein Recht, die Klingelanlage ohne Zustimmung des Vermieters auszutauschen.

Dauerhafte Überwachung im Eingangsbereich von Wohnanlagen

Wird hingegen der Eingangsbereich einer Wohnanlage dauerhaft gefilmt und werden die Filmaufnahmen auch noch aufgezeichnet, ist die Überwachung nur unter bestimmten Bedingungen (konkrete Gefahr im Eingangsbereich, Abwehr weiterer Straftaten) zulässig (BGH, 24.05.2013, V ZR 220/12). Grundvoraussetzung ist jedoch eine Einverständniserklärung, alle Mieter müssen der Videoüberwachung im Hauseingang zustimmen (AG Schöneberg, 08.06.2012, 19 C 166/12).

Überwachung der eigenen Wohnung

In der eigenen Wohnung darf eine Videokamera installiert werden. Voraussetzung ist, dass definitiv nur die eigene Wohnung und beispielsweise nicht das Treppenhaus oder die Eingangstür des Nachbarn gefilmt werden (BGH, 16.03.2010, VI ZR 176/09).

Tipps zur Einbruchsicherung

  • Nie öffentlich mitteilen, wenn die Wohnung für längere Zeit verlassen wird.
  • Vorgespielte Anwesenheit als Einbruchschutz: Zeitschaltuhr an Lampen, Fernseher, Radio, etc. einsetzen.
  • Nachbarschaftshilfe: Freunde oder Nachbarn können beauftragt werden, die Wohnung zu betreuen und den Briefkasten zu leeren, das Licht anzumachen, etc. Auch dies deutet auf eine Anwesenheit in der Wohnung hin.
  • Außerdem: Generell Nachbarn informieren, wenn man für längere Zeit abwesend ist. I. d. R. sind diese dann wachsamer, achten vermehrt auf komische Geräusche und können bei Bedarf die Polizei informieren.
  • Die Haustür immer abschließen.
  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren immer verschließen.
  • Unbekannten Personen bestenfalls nicht über den Türöffner Zutritt zum Mehrfamilienhaus gewähren.

Einen vollständigen Schutz vor Einbruch gibt es nicht. Man kann lediglich versuchen, es dem Einbrecher so schwer wie möglich zu machen. Denn je mehr Zeit benötigt wird, um in die Wohnung zu gelangen, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Einbrecher wieder abhaut und es woanders versucht. In der Regel gibt der Einbrecher nach 5 Minuten auf.

Kostenlose Einbruchschutz-Beratung bei den Polizei Beratungsstellen

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