In Deutschland gibt es mit jährlich 300.000 Fahrrad Diebstählen ein enormes Risiko, dass auch das eigene Fahrrad vor der Haustür spurlos verschwindet. So mancher Mieter bevorzugt daher sein eigenes Fahrrad oder E-Bike im Treppenhaus des Mietshauses abzustellen – doch ist das erlaubt?
Inhaltsverzeichnis
Darf ich mein Fahrrad im Hausflur abstellen?
Einige Mieter stellen ihr Fahrrad / E-Bike im Treppenhaus ab, um es vor Dieben und Schlechtwetter zu schützen. Vermieter und Nachbarn müssen die abgestellten Fahrräder aber nicht immer akzeptieren, denn der Flur dient grundsätzlich nicht als Abstellkammer.
Ein Abstellverbot kann in der Hausordnung oder im Mietvertrag stehen. An das Verbot müssen sich Mieter halten, so lange eine zumutbare Alternative verfügbar ist. Ein uneingeschränktes Verbot des Abstellens von Fahrrädern auf Vorplätzen, Höfen, Gängen und Treppen ist jedoch nicht wirksam, sofern keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder besteht.
Vertraglich vereinbarte Nutzung eines Fahrradkellers
Wenn die Nutzung eines Fahrradkellers im Mietvertrag vertraglich vereinbart ist, muss der Vermieter auch für die Möglichkeit Sorge tragen. Falls der Mieter an der Nutzung gehindert wird, darf er die Miete mindern.
Keine Fahrrad Regelung im Mietvertrag – wohin mit dem Rad?
Gemeinschaftsflächen wie Innenhof, Keller und Treppenhaus dürfen Mieter innerhalb eines vertragsgemäßen Gebrauchs nutzen. Wenn zugestellte Flure und Eingangsbereiche den ungehinderten Zugang zu Wohnungen nicht mehr gewährleisten, ist der Gebrauch vertragswidrig. Nachbarn und Vermieter dürfen fordern, das Fahrrad aus dem Treppenhaus zu entfernen.
In den meisten Fällen ist es daher besser, das Fahrrad an einem geeigneten Platz vor dem Haus abzustellen. Achten Sie darauf, dass Sie den dafür vorgesehenen Bereich nutzen oder das Fahrrad direkt in Ihre angemietete Kellerkammer tragen.
Brandschutz: Zumal ein Fahrrad im Treppenhaus gegen Brandschutz Bestimmungen verstoßen kann, da Fahrräder im Notfall den Fluchtweg behindern können.
Gilt ein Gewohnheitsrecht?
Aus der Tatsache, dass Sie und weitere Mieter schon immer Ihr eigenes Fahrrad im Treppenhaus abgestellt haben, ergibt sich kein automatisches Duldungsrecht. Der Vermieter darf seine Meinung zum Fahrrad im Treppenhaus jederzeit ändern und das Abstellen am gewohnten Abstellplatz vertraglich verbieten. Sie als Mieter dürfen aber eine Gleichbehandlung fordern. Entweder gilt das Verbot dann für alle oder keinen.
Fahrrad im Treppenhaus ein Kündigungsgrund?
Wenn im Mietvertrag oder der Hausordnung ein Abstellverbot vereinbart ist, müssen Sie sich als Mieter daranhalten. Falls Sie Ihr Fahrrad dennoch am verbotenen Platz abstellen, verstoßen Sie als Mieter gegen Ihre vertraglichen Pflichten. Es steht dem Vermieter zu, eine mietrechtliche Abmahnung auszusprechen. Bei wiederholtem Verstoß müssen Sie sogar mit einer Kündigung rechnen.
Darf der Vermieter mein Fahrrad im Treppenhaus entfernen?
Nein. Ohne vorherige Warnung oder Mitteilung darf der Vermieter das Fahrrad oder E-Bike nicht eigenmächtig entfernen. Nur im Notfall (Feuer etc.) darf Ihr Eigentum auf dem Treppenhaus oder Hof entfernt werden.
Alternative – Fahrrad in der Wohnung abstellen?
Ist das Fahrrad in der Wohnung verboten? Grundsätzlich nein. Aber der Transport des Fahrrads in die eigene Wohnung darf durch eine Klausel in der Hausordnung untersagt werden. Wenn Sie das Fahrrad durch das Treppenhaus tragen, werden vermehrt Verschmutzungen des Treppenhauses und der Wände verursacht. Als Ersatz sollte wiederum ein geeigneter Platz im gemeinschaftlichen Fahrradraum, im eigenen Kellerraum oder auf einem Stellplatz der Tiefgarage erlaubt sein.
Ein besonders wertvolles Fahrrad muss nach Urteil des Amtsgericht Münsters nicht in gemeinschaftlichen Kellerräumen untergestellt werden und darf ausnahmsweise mit in die eigene Wohnung genommen werden (AG Münster, Urteil vom 2. Juni 1993, Az.: 7 C 127/93).
Fahrradanhänger im Treppenhaus abstellen
Fahrradanhänger zum Transport von Kleinkindern dürfen Sie im Haus abstellen, wenn andere Abstellmöglichkeiten vor Ort fehlen (Amtsgericht Schöneberg, 12.12.2005, 6 C 430/05). Das Recht gilt auch, wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. In dem Fall vorm Amtsgericht Schöneberg wurde entschieden, dass es nicht zumutbar sei den Fahrradanhänger nach jeder Nutzung in den Keller zurückzubringen. Die Kleinkinder müssten ansonsten jedes Mal mit in den Keller genommen werden bzw. an der Treppe unbeaufsichtigt warten.