Die Wohnungstür stellt die Barriere zwischen Außenwelt und eigenem Reich dar. Sie bietet Sicherheit, Schutz und Privatsphäre. Hierbei spielt besonders das Schloss der Tür eine zentrale Rolle. Doch darf der Mieter das Schloss der Wohnung einfach austauschen? Die Antwort lautet: Ja.
Inhaltsverzeichnis
Wann sollte man ein Schloss austauschen?
Es gibt viele gute Gründe, das Schloss der Haustür einer Mietwohnung auszutauschen. Hierzu zählen unter anderem:
- Einbruchschutz,
- ein verloren gegangener oder gestohlener Schlüssel,
- der Austausch eines maroden Schlosses,
- Schlüssel in Besitz von unbefugten Personen (z.B. Vormieter)
Darf der Mieter das Schloss austauschen ohne den Vermieter zu informieren?
Grundsätzlich dürfen Mieter das Schloss der Mietwohnung austauschen – auch ohne den Vermieter zu informieren. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem Schloss um eine Schließanlage oder ein Einzelschloss handelt. Der Mieter muss die Wohnung zu jedem Zeitpunkt vertragsmäßig nutzen können. Insofern darf er auch den Austausch des Türschlosses vornehmen, sollte diese Maßnahme aufgrund eines eventuellen Verlusts des Schlüssels oder eines defekten Türschlosses dafür erforderlich sein.
Wichtig: Ist im Mietvertrag schriftlich festgehalten, dass der Mieter das Türschloss nicht austauschen darf, handelt es sich in der Regel um eine unzulässige Klausel. Allerdings sollten Mieter alte Schlösser aufbewahren, falls der Vermieter sie auffordert, diese nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Wohnungsübergabe einzubauen.
Alleiniges Recht zur Nutzung der Wohnung
Der Mieter hat das alleinige Recht zur Nutzung der Wohnung. Das heißt, dass nur der Mieter entscheidet, wer und wann die Wohnung betritt. Dieses Recht rechtfertigt in diesem Zusammenhang den Einbau eines neuen Schlosses, sollte der Mieter der Auffassung sein, dass er nicht der einzige Besitzer eines Wohnungsschlüssels ist.
Vermieter hat Wohnungsschlüssel behalten
Das Recht auf alleinige Nutzung der Wohnung schließt somit das Recht darauf mit ein, zu bestimmen, wer einen Schlüssel zur Wohnung haben darf. Ohne das Einverständnis des Mieters darf der Vermieter keinen Schlüssel zur Wohnung einbehalten.
In manchen Fällen vereinbaren Mieter und Vermieter, dass Letzterer einen Schlüssel für Notsituationen behält. Der Vermieter darf damit jedoch die Wohnung nicht ohne Kenntnis des Mieters betreten.
Schloss austauschen: Wer zahlt?
Ein Schloss zu wechseln kann mitunter recht teuer werden. Insgesamt muss mit Kosten von bis zu 200 Euro gerechnet werden. Ob der Mieter oder der Vermieter die Kosten für den Austausch des Schlosses trägt, ist jedoch abhängig vom Einzelfall.
Schloss defekt
Hat der Mieter den Schaden nicht zu vertreten, weil der Defekt auf Verschleiß zurückzuführen ist, trägt der Vermieter die Kosten für den Austausch des Schlosses im Rahmen der Instandhaltungspflicht.
Verletzt der Mieter hingegen seine mietvertragliche Sorgfaltspflicht und trägt nachweislich die Schuld an dem kaputten Türschloss, muss dieser auch die Kosten für den Austausch tragen.
Besonderer Fall: Enthält der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel, die besagt, dass der Mieter für geringfügige Reparaturen an der Wohnung selbst aufkommen muss, trägt der Mieter die Kosten für den Austausch des Schlosses auch im Verschleißfall.
Schlüssel verloren
Wenn das Schloss ausgetauscht werden muss, weil der Mieter den Schlüssel verloren hat und seine Wohnung nicht mehr betreten kann, haftet er in der Regel selbst. Er hat dem Vermieter gegenüber bezüglich des Wohnungsschlüssels eine vertragliche Obhutspflicht.
Gemäß § 276 Abs. 1 BGB muss der Mieter die Kosten für den Austausch übernehmen, wenn dies aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Mieters notwendig wurde.
Sicherheitsvorkehrungen
Wenn das herkömmliche Türschloss im Rahmen einer Sicherheitsmaßnahme einem einbruchssicheren Schloss weichen soll, empfiehlt sich die Installation eines Sicherheitsschlosses. Die Kosten für ein solches Schloss muss der Mieter selbst tragen, da in der Regel nach Abschluss des Mietvertrages kein Anspruch auf Verbesserung der Wohnung besteht.
Wichtig: Sollte im Mietvertrag geregelt sein, dass für Veränderungen am Mietobjekt das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden muss, darf der Vermieter den Einbau in der Regel trotzdem nicht verweigern. Ein Sicherheitsschloss wertet die Wohnung eher auf und gilt daher als Modernisierungsmaßnahme (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 04.10.2016, Az.:14 C 103/16).