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Wohnungsbrand: Wer haftet und wer zahlt?

Außenansicht eines Mehrfamilienhauses. Eine Wohnung brennt, Flammen schlagen aus den Fenstern.

Bei einem Brand in der Mietwohnung haftet grundsätzlich der Schadensverursacher. Hat der Mieter den Brand grob fahrlässig verursacht, haftet er für alle Schäden, die am Eigentum des Vermieters und bei Nachbarn entstanden sind.

Für die Kosten kommen dann in der Regel die Haftpflicht- und Hausratversicherung des Mieters auf. Bei einigen Brandursachen, wie beispielsweise Blitzschlag, haftet grundsätzlich der Vermieter als Eigentümer der Wohnung.

Mieter hat Wohnungsbrand verursacht – Selbstverschuldeter Wohnungsbrand

Hat der Mieter den Brand grob fahrlässig oder absichtlich verursacht, ist er dem Vermieter – und ggf. auch Nachbarn – gegenüber schadenersatzpflichtig. Er haftet für alle Schäden, die am Mietshaus, in der Wohnung und am Eigentum des Nachbarn entstanden sind und muss die durch den Brand verursachten Kosten tragen. Hat der Mieter den Brand lediglich zu verantworten (z. B. Kabelbrand oder Kurzschluss in seiner Wohnung), wird er i. d. R. nicht zur Haftung herangezogen. Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten:

  • Kamin, Kerzen, Zigaretten oder andere offene Feuerquellen wurden aus den Augen gelassen
  • Heizgeräte (Kaffeemaschine, Glätteisen, Bügeleisen, Herd, etc.) blieben länger unbeaufsichtigt
  • Kinder wurden unbeaufsichtigt in der Wohnung gelassen und haben einen Brand verursacht („Feuerspiele“)

Ausnahme: Hat der Vermieter die Kosten der Wohngebäudeversicherung über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt, muss die Wohngebäudeversicherung des Vermieters zahlen (BGH, 19.11.14, VIII ZR 191/13) – Auch, wenn der Mieter den Schaden verursacht hat und über eine entsprechende private Versicherung verfügt.

Brand in Nachbarwohnung – Brandverschuldung durch Nachbarn

Ist ein Feuer in der Wohnung des Nachbarn ausgebrochen und hat auch einen Schaden in der eigenen Wohnung und am Eigentum verursacht, haftet je nach Schadensursache entweder der Nachbar oder Vermieter.

Wohnungsbrand – Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet als Eigentümer, wenn er für den Wohnungsbrand verantwortlich ist bzw. den Brand verantworten muss. Brandursachen, für die der Vermieter haftet:

  • Blitzschlag
  • Brandstiftung
  • Explosion
  • Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen (z. B Veraltete oder defekte Elektrik wurde nicht ausgetauscht, obwohl der Mangel bekannt war)

Allerdings haftet der Vermieter nicht für Möbel und andere Gegenstände, die sich in der Wohnung des Mieters befanden. Für solche Schäden kommt die Hausratversicherung des Mieters auf.

Wohnungsbrand Mietwohnung – Wer zahlt?

Grundsätzlich muss der Schadenverursacher oder der Brandverantwortliche für die Kosten, die durch einen Brand und die Löschung entstanden sind, aufkommen. Hat der Verantwortliche eine entsprechende Versicherung abgeschlossen, werden die entstandenen Kosten i. d. R. von der Versicherung übernommen. Doch welche Versicherung übernimmt welchen Schaden nach einem Wohnungsbrand?

Hausratversicherung des Mieters

Übernimmt:

  • Kosten an allen beweglichen Gütern, die sich in der Wohnung des Mieters befunden haben (Möbel, Elektrogeräte, Wertgegenstände, Kleidung, Teppiche, etc.)
  • Kosten für Aufräumarbeiten
  • Hotelkosten, wenn Wohnung nach Brand unbewohnbar ist

Mieter sollten unbedingt darauf achten, dass der Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit greift. Manche Versicherungen leisten zudem nur, wenn Rauchmelder installiert sind.

Haftpflichtversicherung des Mieters

Die Haftpflichtversicherung des Mieters zahlt, wenn der Mieter den Brand grob fahrlässig oder absichtlich verursacht hat und Dritten (Nachbarn, Vermieter) dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Haftpflichtversicherung übernimmt:

  • Schäden und Folgeschäden am Mietshaus, die durch das Feuer und Löschwasser entstanden sind
  • Schäden und Folgeschäden, die Nachbarn durch den Brand erlitten haben
    (I. d. R. zahlt zuerst die Hausratversicherung. Diese wird jedoch Regress von der Haftpflichtversicherung des Verursachers fordern)

Auch hier gilt: Versicherungsschutz auf grobe Fahrlässigkeit & Rauchmelderpflicht überprüfen.

Ausnahme: Hat der Mieter die Kosten der Wohngebäudeversicherung als Teil der Nebenkosten mit übernommen, muss seine Haftpflichtversicherung nicht für Schäden und Folgeschäden am Mietshaus aufkommen (BGH, 19.11.14, VIII ZR 191/13).

Wohngebäudeversicherung des Vermieters

Zahlt:

  • Kosten für Reparaturen am Gebäude und an fest installierten Gütern (z. B. Fenster, Rohre, Mauern, sanitäre Anlagen, Türen)
  • Wenn Gebäude vollständig beschädigt: Übernahme des Wiederaufbaus (Zeitwert)
  • Unterbringungskosten der Mieter, wenn Wohnung nach Brand unbewohnbar
  • Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Miete durch Brand gemindert wird

Kann dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wird die Gebäudeversicherung des Vermieters einen Regressanspruch bei der Haftpflichtversicherung des Mieters stellen (BGH, 14.2.01, VIII ZR 292/98).

Ausnahme: Der Mieter hat die Kosten der Gebäudeversicherung über die Nebenkostenabrechnung mitfinanziert (BGH, VIII ZR 191/13).

Hat der Mieter den Brand lediglich zu verantworten (z.B. Kabelbrand), ist ein Regressanspruch ausgeschlossen.

Brandversicherung des Vermieters

Der Vermieter kann das Brandrisiko auch separat bei einer Brandversicherung absichern. Die Brandversicherung deckt dann die Reparaturkosten am Gebäude, die durch das Feuer verursacht wurden.

Wohnungsbrand: Versicherung zahlt nicht / Keine Versicherung vorhanden

In der Regel leisten Versicherer nicht, wenn der Brand durch Vorsatz oder grobes fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Daher sollten Mieter darauf achten, eine Versicherung abzuschließen, in der fahrlässiges Verhalten nicht ausgeschlossen ist.

Wurde gar keine Versicherung abgeschlossen oder ist die Kostenübernahme in den AGB ausgeschlossen, haftet der Verursacher vollumfänglich und muss eigenständig für alle entstandenen Kosten aufkommen.

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