Mieter mit Kindern stellen sich regelmäßig die Frage, ob der Kinderwagen im Treppenhaus oder Hausflur der Mietsache abgestellt werden darf. Benötigen die Eltern eine besondere Erlaubnis des Vermieters? Oder muss der sperrige Kinderwagen im schlimmsten Fall in der Wohnung geparkt werden?
Inhaltsverzeichnis
Kinderwagen im Treppenhaus oder der Wohnung?
Der Mieter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Kinderwagen in der Wohnung abzustellen, da dieser aufgrund seiner Größe nicht dafür geeignet, durch das Treppenhaus in die eigene Wohnung getragen zu werden (AG Hamburg, Az.: 49 C 15/17). Der Vermieter darf daher nicht generell verbieten, dass ein Kinderwagen im Treppenhaus bzw. Hausflur abgestellt wird.
Abstellerlaubnis im Mietvertrag festlegen
Es ist hilfreich, schon vor dem Einzug mit dem Vermieter zu klären, ob der Kinderwagen im Treppenhaus abgestellt werden darf. Im Mietvertrag bzw. einer vertraglichen Hausordnung kann ein besonderes Nutzungsrecht aufgenommen werden, durch welches das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur ausdrücklich erlaubt wird (LG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2012, Az.: 63 S 576/11).
Wichtig: Erhalten einzelne Mieter ein besonders Nutzungsrecht – beispielsweise das Abstellen vom Kinderwagen im Treppenhaus – muss dieses Recht auch anderen Mietern eingeräumt werden (vgl. AG Münster WuM 2008, 664; AG Köln ZMR 2011, 886).
Hingegen haben Besucher der Mieter keinen Anspruch darauf, ebenfalls den Kinderwagen im Hausflur abzustellen – hierdurch soll eine merkliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Flur ausgeschlossen werden (AG Winsen, Az: 16 C 602/99).
Kinderwagen im Treppenhaus ohne Erlaubnis abstellen
Wurde keine Abstellerlaubnis im Mietvertrag aufgenommen, hängt die Benutzung des Treppenhauses bzw. das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur von den jeweiligen Umständen ab. Die Interessen von Vermieter und Mieter müssen abgewägt werden.
Wenn der Mieter auf die Benutzung des Kinderwagens angewiesen ist und in der Wohnung kein Platz für den Kinderwagen vorhanden ist bzw. ein Fahrstuhl fehlt, hat der Mieter ein besonderes Interesse daran, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen. Dieses Interesse steht über den Interessen des Vermieters, sodass das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist (BGH, 10.11.2006, Az.: V ZR 46/06):
- Der Kinderwagen wird an geeigneter Stelle abgestellt (Fluchtwege werden nicht behindert)
- Die Größe des Kinderwagens lässt ein Abstellen im Treppenhaus zu
Laut LG Berlin (15.09.2009, Az.: 63 S 487/08) hat ein Mieter generell das Recht, den Kinderwagen im Treppenhaus seiner Mietwohnung abzustellen, wenn:
- es keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit für den Kinderwagen gibt
- der Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zumutbar ist
- keine konkrete Verletzung der Brandschutzbestimmungen vorliegt
Rechte anderer Mieter müssen beachtet werden
Auch wenn Eltern sicherlich ein berechtigtes Interesse daran haben, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, gibt es im Haus noch weitere Mieter, deren Interessen ebenfalls beachtet werden müssen. Dazu zählen insbesondere die Interessen, das Treppenhaus ohne Einschränkungen und ohne Gefahren nutzen zu können. Mieter mit Kinderwagen müssen daher darauf achten:
- mit dem Kinderwagen keine Fluchtwege zu versperren (LG Berlin GE 2012, 1377)
- andere Mieter nicht übermäßig zu belästigen bzw. zu gefährden (LG Berlin GE 2012, 1377)
- Zu- und Durchgänge im Hausflur nicht zuzustellen, sodass diese nicht mehr richtig geöffnet werden können (LG Lübeck WuM 1990, 336)
- Brandschutzbestimmungen nicht zu verletzen (LG Berlin, 15. September 2009, Az.: 63 S 487/08)
Wichtig: Stellt man einen Kinderwagen im Treppenhaus ab, darf dieser nicht angekettet (LG Berlin, 15.09.2009, Az.: 63 S 487/08). Dies ist unter anderem mit Brandschutzvorschriften begründet. Ebenso kann ein angeschlossener Kinderwagen im Hausflur bei Bedarf nicht zur Seite geschoben werden und andere Mieter können dadurch – beispielsweise bei einem Umzug – stark in ihrem Nutzungsrecht beeinträchtigt wären.
Kein generelles Abstellverbot
Der Vermieter darf das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus keinesfalls untersagen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse (siehe oben) an der Nutzung hat (LG Berlin, Az. 63 S 487/08, LG Hannover, Az. 20 S 39/05, AG Frankfurt, Az. 33 C361/97-27)!
In einigen Hausordnungen wird das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus pauschal untersagt. Eine solche pauschale Ablehnung ist nicht zulässig, da die jeweilige Situation und Interessen des Mieters von vornherein nicht beachtet werden. Der Mieter wird durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt, denn sie schränkt den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unzulässig ein (LG Berlin, 15.09.2009, Az.: 63 S 487/08).
Ausnahme: Nennt der Vermieter oder die Hausverwaltung einen alternativen und geeigneten Abstellplatz für den Kinderwagen, darf das Abstellen im Treppenhaus untersagt werden.
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