Entdeckt der Mieter ein Wespen-, Bienen- oder ein Hornissennest ist erst einmal Ruhe geboten. Ist das Nest in sicherer Entfernung zur Wohnung, sollten Wespen, Bienen oder Hornissen geduldet werden, da sie grundsätzlich kein Risiko für den Mieter sind und je nach Unterart unter Artenschutz stehen.
Wird das Ausmaß des Nestes jedoch zur direkten Bedrohung, beispielsweise durch eine Ansiedlung im Bereich von Türen, Rollladenkästen oder Fensternähe oder Allergien der Mieter, müssen Mieter aktiv werden.
- Das Wichtigste in Kürze
- Muss ich den Vermieter über das Wespennest informieren?
- Wie lange hat der Vermieter Zeit das Wespennest zu entfernen?
- Wie teuer ist es ein Wespennest entfernen zu lassen?
- Wer zahlt die Kosten für die Entfernung eines Wespennest?
- Darf der Mieter die Feuerwehr zur Beseitigung rufen?
- Kann ich die Wespen in der Wohnung selbst entfernen?
Das Wichtigste in Kürze
Wann muss Vermieter Wespennest entfernen?
Sobald ein Wespennest innerhalb der Mietwohnung vorhanden ist, ist grundsätzlich der Vermieter für die Entfernung des Wespennestes zuständig. Dieser sollte entweder über seine Wohngebäudeversicherung oder selbst einen Kammerjäger oder Imker beauftragen.
Welche Versicherung bezahlt die Entfernung eines Wespennestes?
Der Vermieter sollte seine Wohngebäudeversicherung prüfen, denn oft übernimmt die Versicherung nicht nur die Kosten, sondern kümmert sich auch um die Organisation der Beseitigung. Die anfallenden Kosten können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Wespennest in der Wohnung: Was tun?
Finden Mieter in den eigenen vier Wänden ein Wespennest vor, sollten sie zügig ihren Vermieter informieren. Dieser sollte daraufhin einen Kammerjäger mit der Entfernung des Nestes beauftragen. Mieter sollten auf keinen Fall versuchen, das Nest selbst zu entfernen. Das Zerschlagen oder Ausräuchern des Nestes macht die Tiere aggressiv und kann bei geschützten Arten ein Bußgeld von bis zu 65.000 Euro nach sich ziehen.
Muss ich den Vermieter über das Wespennest informieren?
Setzen Sie den Vermieter über die Bedrohung durch das Wespennest in Kenntnis.
Dieser ist rechtlich für die Entfernung oder Umsiedlung der Kolonie zuständig, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.
Wie lange hat der Vermieter Zeit das Wespennest zu entfernen?
Der Vermieter hat dann nach Information durch den Mieter zwei bis sieben Tage Zeit einen Kammerjäger oder Imker auf eigene Rechnung zu beauftragen, der sich um das Problem kümmert.
Übrigens: Zwischen April und August kann auch eine Umsiedlung der Kolonie durch eine örtliche Naturschutzorganisation in Betracht kommen, ohne dass die Tiere getötet werden müssen.
Mietminderung möglich
Weigert sich der Vermieter gegen die Bedrohung durch die Wespen in der Wohnung oder auch Hornissennester etwas zu unternehmen, besteht ein Mietmangel, da der Mieter die Wohnung nicht wie gewohnt nutzen kann – als Beispiel, keine Möglichkeit zum Öffnen der Fenster hat.
Gut zu wissen: In einem solchen Fall sind Mietminderungen bis zu einer Höhe von 20 % rechtens.
Mehr zur Frage: Wann darf die Miete gemindert werden?
Wie teuer ist es ein Wespennest entfernen zu lassen?
Die Kosten für eine Nestentfernung belaufen sich an einfachen Stellen auf 150 € bis 170 € und bei schwierigeren Fällen, etwa an schwer zugänglichen Stellen, um die 250 €.
Kann die Kolonie umgesiedelt werden fallen Kosten in Höhe von 50 € bis 100 € an.
Wer zahlt die Kosten für die Entfernung eines Wespennest?
Die Kosten für die Entfernung der Wespen in der Wohnung trägt der Vermieter in vollem Umfang.
Wichtig: Eine Weiterberechnung an den Mieter, als Betriebskosten, ist nicht möglich, da es sich dafür um laufende Kosten handeln müsste. Die Entfernung des Nestes ist jedoch eine einmalige Maßnahme, entschied das Amtsgericht München am 24.06.11 (412 C 32370/10) und damit kein Fall für die Betriebskosten.
Wohngebäudeversicherung checken
Häufig ist die Entfernung oder Umsiedlung eines Nestes in der Wohngebäudeversicherung des Vermieters enthalten. In einem solchen Fall lohnt es sich also die Versicherungsunterlagen genau zu prüfen.
Einige Versicherungen bieten über die Kostenübernahme hinausgehend auch die Organisation der Nestentfernung an.
Darf der Mieter die Feuerwehr zur Beseitigung rufen?
Handelt es sich um eine akut lebensbedrohliche Situation oder ist die öffentliche Sicherheit durch die Insekten (Bienen, Hornissen, Wespen) gefährdet, darf der Mieter, nach erfolglosen Versuchen den Vermieter zu erreichen, die Feuerwehr anrufen.
Diese entschärft dann durch Entfernen des Nestes die Situation.
Ein interessantes Urteil zu dem Thema: Das Amtsgericht München gab einer Mieterin zu dieser Thematik am 24. Juni 2011 Recht. Geklagt hatte ein Vermieter, der die durch die Feuerwehr entstanden Kosten nicht übernehmen wollte. Im Rollladenkasten der Mieterin hatte sich zuvor ein größeres Wespennest (circa 1.000 Wespen) befunden und auch auf dem Balkon der Wohnung hatten sich 200 Wespen niedergelassen.
Da die Mieterin eine Allergie auf Wespenstiche hatte und im Haushalt zudem ein Kleinkind lebte, rief sie aufgrund der akuten Situation mehrmals den Vermieter an. Da dieser nicht zu erreichen war und sie sich akut durch die Insekten bedroht fühlte, verständigte sie schließlich die Feuerwehr. Der Vermieter brachte als Argument vor, dass das Nest für ein solches größentechnisches Ausmaß schon länger bestanden haben müsste. Er hätte daher schon früher Kenntnis durch die Mieterin bekommen müssen.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht, welche durch ihr Anrufverhalten beim Vermieter und auch ihrer Reaktion gegenüber der Feuerwehr gezeigt habe, dass es sich bei dem Schwärmverhalten der Wespen um einen situationsbedingten Ausnahmefall handelte. Damit war ein akuter Handlungsbedarf gegeben.
Kann ich die Wespen in der Wohnung selbst entfernen?
Die Idee, Wespen in der Wohnung eben selbst zu entfernen, sollten Sie lieber schnell wieder verwerfen. Nester auszuräuchern, mit Hochdruckreiniger zu bestrahlen oder gar zu zerschlagen macht die Tiere hochaggressiv. Zudem kann das Ganze sehr teuer werden.
Bis zu 65.000 € Strafe bei geschützten Arten
Laut Bundesartenschutzverordnung (ABrtSchV) gilt die Hornisse als besonders geschützte Art. Die Hornisse oder auch ihr Nest zu zerstören kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € oder 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Gleiches gilt auch für die Biene und insbesondere die Wespe. Je nachdem welche Unterart der Wespe Sie vor sich haben (besonders geschützt sind Kreisel- oder Kopfhornwespen), drohen auch hier nach Bundesland zwischen 5.000 € und 65.000 € Strafe.
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Zuletzt aktualisiert: 20.10.2021